Satzung

§ 1 Name, Rechtsnatur, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Bildungswerk der KPV Sachsen-Anhalt e.V.“. Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins und ist in das Vereinsregister eingetragen.

Der Verein hat seinen Sitz in Magdeburg.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck 

  1. Das Bildungswerk der KPV Sachsen-Anhalt e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar insbesondere durch die Förderung der demokratischen und staatsbürgerlichen Weiterbildung und Ausbildung von Bürgern für die Tätigkeit in der kommunalen Selbstverwaltung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

    Das Vermögen und die Einnahmen des Vereins dürfen nur für die in §§ 2 und 3 genannten Zwecke Verwendung finden. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  4. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die „Konrad-Adenauer-Stiftung“, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 3 Aufgaben 

Die Angebote des KPV-Bildungswerkes e. V. sind allgemein zugänglich. Es vermittelt Bürgern politische Bildung auf christlich-demokratischer Grundlage, um sie zum staatsbürgerlichen Handeln im kommunalen Selbstverwaltungsbereich der Gemeinden, Städte und Kreise zu befähigen, insbesondere durch

  • Erstellen allgemeiner Grundlagen für die praktische Arbeit;
  • Fachtagungen, Fachseminare, Kurse, Info-Treffs u. ä.;
  • Wahren der Belange der Selbstverwaltungen im Rahmen der europäischen Einigungsbestrebungen;
  • Herausgeben von Publikationen und Veröffentlichungen;
  • Erteilen von Informationen und Auskünften zu praktischen und rechtlichen Fragen der kommunalen Selbstverwaltung.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
  2. Es ist ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
  4. Der Austritt ist schriftlich dem Vorstand gegenüber zu erklären. Er wird zum Ende des Kalenderjahres, in dem der Austritt erklärt wird, wirksam.
  5. Über einen Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Dem Auszuschließenden ist vor der Beschlussfassung eine Anhörung zu gewähren.

§ 5 Aufbringen der Vereinsmittel 

  1. Die Mittel für die Vereinszwecke werden durch Beiträge, Spenden und Zuwendungen aufgebracht.
  2. Die Beiträge werden als Jahresbeiträge erhoben.  Über Höhe und Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.  Ist ein Mitglied länger als zwei Jahre mit der Zahlung von Beiträgen im Rückstand endet seine Mitgliedschaft automatisch.

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung,
  • der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert,
    jedoch mindestens jährlich einmal. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Die Einberufung der Versammlung muss die Gegenstände der Beschlussfassung (Tagesordnung) bezeichnen. Die Einberufung erfolgt schriftlich an die zuletzt mitgeteilte Anschrift. Ist eine Emailadresse des Mitgliedes mitgeteilt, kann die Einladung dieses Mitgliedes auch an die zuletzt benannte Emailadresse erfolgen, wenn es nichts anderes schriftlich gegenüber dem Verein bestimmt hat.
  2. Die ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist stets beschlussfähig.
  3. Die Versammlung wird, soweit nichts abweichend beschlossen wird, von einem Mitglied des Vorstandes geleitet.
  4. Beschlussfassungen und Wahlen erfolgen offen. Blockwahlen sind zulässig. Die  Mitgliederversammlung kann abweichende Verfahren beschließen.
  5. Beschlüsse und Wahlen sind zu protokollieren. Das Protokoll hat Ort, Datum, Tagesordnung und das Ergebnis der Abstimmungen/Wahlen zu enthalten und ist vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
  6. Soweit keine anderen Mehrheiten gesetzlich oder in dieser Satzung vorgeschrieben sind, genügt für die Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme.
  7. Vollmachten oder Stimmboten sind nicht zugelassen.
  8. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Beratung und Beschlussfassung über Arbeitsrichtlinien des Bildungswerkes;
    2. Beschluss über den Haushalt und die Jahresrechnung nach Vorlage durch den Vorstand;
    3. Wahl des Vorstandes;
    4. Entlastung des Vorstandes;
    5. Beschlussfassung über die weiteren ihr in der Satzung zugewiesenen Aufgaben;
    6. Bestellung von Rechnungsprüfern;
    7. Satzungsänderungen.

 § 8 Vorstand 

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Er besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden, der/dem Schatzmeister(in) und zwei weiteren Mitgliedern. Sein Amt endet mit der Neuwahl.
  2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und verwaltet sein Vermögen. Ihm obliegen alle Aufgaben, soweit sie nicht durch Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
  3. Der Vorstand bestellt zur Führung der laufenden Geschäfte einen Geschäftsführer.
  4. Die Einberufungen der Sitzungen des Vorstandes erfolgen durch die/den Vorsitzende(n). Der Vorstand ist unter Angabe der Tagesordnungen mit einer Ladungsfrist von sieben Tagen einzuberufen; in begründeten Ausnahmefällen kann die Frist verkürzt werden.
  5. Der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen des Vorstandes sowie an der Mitgliederversammlung mit beratender Stimme teil.

§ 9 Vertretung 

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB wird vertreten durch die/den Vorsitzende(n), die/den stellvertretende(n) Vorsitzende(n) oder die/den Schatzmeister(in).

§ 10 Rechnungslegung und Revision 

Der Vorstand hat im ersten Viertel des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss und den Geschäftsbericht aufzustellen.

Der Jahresabschluss ist den Rechnungsprüfern rechtzeitig vorzulegen.

§ 11 Satzungsänderung und Vereinsauflösung 

Zur Änderung dieser Satzung sowie zur Auflösung des Vereins bedarf es eines mit Zweidrittelmehrheit gefassten Beschlusses der Mitgliederversammlung.

 

Magdeburg, den 26.04.2011